Lebensmittelumgang.

04.02.2009 11:46

"Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln" betrifft alle Menschen, die in Deutschland beruflich mit Lebensmitteln umgehen. Grundlage ist der Abschnitt 8 (§ 42, § 43) des Infektionsschutzgesetzes. Erforderlich für den beruflichen Umgang (auch für Tafelhelfer) mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass der Betroffene an einer Belehrung teilgenommen hat. Die Belehrung beinhaltet Informationen insbesondere über die Tätigkeitsverbote und Grundsätze der Lebensmittelhygiene (Weitere Infos siehe  HIER ).

In Hannover können Termine mit dem Gesundheitsamt in der Weinstr. 2 (Nähe Aegi/Anfang Hildesheimerstr.) unter Telefon 0511.61642729 u.a. bei Frau Steger gemacht werden. Für die Springer-Tafel wurden alle Helfer seitens des Vorstandes als mögliche Teilnehmer gemeldet. Kosten entstehen so für die Ehrenamtlichen nicht.

Die Belehrung wird vom Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt. Sie darf vor Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein und ist unbefristet gültig. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer belehren bei Arbeitsaufnahme und dann im jährlichen Rhythmus. Diese Belehrungen müssen dokumentiert werden.

Ein Gesundheitspass (auch „Rote Karte“ genannt), der bestimmte gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt (Gesundheitszeugnis), ist seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes 2001 nicht mehr notwendig.

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